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Satzung des Vereins Parkettfeger e.V.

§ 1 Name und Sitz

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Der Verein trägt den Namen „Parkettfeger“ e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen und ist somit berechtigt den Zusatz „eingetragener Verein“ kurz „e. V.“ zu tragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Sitz des Vereines ist der Ort Mainleus.

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§ 2 Vereinszweck

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Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Erhaltung des Karnevals, Förderung des Tanzsportes sowie der Pflege von Kultur und Brauchtum. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - karnevalistischen Tanzsport, allgemeine Unterhaltung, Darbietungen und Aufführungen, besonders das Heranführen von Kindern und Jugendlichen - Mitgestalten des öffentlichen Lebens durch Teilnahme an weltlichen, kirchlichen, kulturellen und karnevalistischen Veranstaltungen.

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§ 3 Selbstlosigkeit

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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konventionell neutral.

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§ 4 Mitgliedschaft

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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Es werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben.
Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder können zu Hand- und Spanndiensten herangezogen werden.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, sowie bei groben Verletzungen der Vereinspflichten (z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Mahnung),

kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dem ausgeschlossenen

Mitglied steht das Berufungsrecht in der nächsten Jahreshauptversammlung zu,

die mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit den Beschluss für ungültig erklären kann.

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte, Ämter und jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die im Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände

sind ohne Vergütung an den Verein zurückzugeben.

Eine Erstattung des Mitgliedsbeitrags findet nicht statt.

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§ 5 Organe des Vereines

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Organe des Vereines sind

• Die Mitgliedsversammlung

• Der Vorstand

• Die Gruppenleiterversammlung

 

Der Verein gliedert sich in mehrere Gruppen auf. Die Gruppen werden jeweils

von einem/einer Gruppenleiter/in geleitet. Die Ernennung des Gruppenleiters

erfolgt auf Vorschlag der Gruppe durch den Vorstand.

Der Gruppenleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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§ 6 Mitgliederversammlung

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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mind. einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, einzuladen. Die Einladung muss eine Tagesordnung beinhalten.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Mitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt.

Mitglieder unter 16 Jahren sind durch jeweils einen/einer gesetzlichen Vertreter/in stimmberechtigt. Satzungsänderungen oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer

2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Protokollführer und einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

• Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands

• Wahl (alle 2 Jahre) der Kassenprüfer und des Vorstandes

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen

des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

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§ 7 Vorstand

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Geschäftsführender Vorstand:

Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem/der Vorsitzenden

und dem/der Schatzmeister/in.

Der Verein wird nach außen vertreten durch den/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,

die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

Erweiterter Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus

dem/der 2. Schatzmeister/in,

dem/der 1. und 2. Schriftführer/in,

dem/der Jugendleiter/in (soweit eine Jugendleitung aufgestellt wurde)

sowie bis zu 3 Beisitzern.

Die erweiterte Vorstandschaft kann auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung

erweitert werden. Die gesamte Vorstandschaft fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,

hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens einer der beiden geschäftsführenden Vorsitzenden.

Die einzelvertretungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

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Grundsätzlich übt der gesamte Vorstand seine Aufgaben ehrenamtlich aus.

Abweichend von dieser Regel kann die Mitgliederversammlung Aufwendungsersatz beschließen

(sowohl für Vorstandsmitglieder als auch für Mitglieder).

Der Aufwendungsersatz kann in Form von Auslagenersatz (Erstattung tatsächlicher Auslagen)

oder in Form von pauschaler Aufwandsentschädigung

(z.B. Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden.

 

Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

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§ 8 Kassenprüfung

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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind,

auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres

die rechnerische Richtigkeit der Buchund Kassenführung.

Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung.

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§9 Jugendordnung

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Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend, die sich selbst führt

und verwaltet. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand zu bestätigen

ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über ihr zur Verfügung gestellte Mittel

in Eigenständigkeit entscheiden.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.

Der Vorstand kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zu erneuter Beratung zurückgeben.

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§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss eine nochmalige Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an die

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Gemeinde Mainleus

Fritz-Hornschuch-Platz 4,

95336 Mainleus

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die es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.

 

 

Mainleus, 14. April 2018

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1. Vorsitzender  Iris Kröner

1. Schatzmeisterin Alexandra Meisel

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